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Der/die deutsche Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein
deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von den deutschen
Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet
ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6
Monate) stellt die Botschaft eine Konsularbescheinigung in deutscher und
thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten
bei der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die
Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die Botschaft ist
verpflichtet, vor Aushändigung der Konsularbescheinigung, die Vorlage
des Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen (§ 385 der
Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der
Verlobten vorzulegen, vom deutschen Verlobten außerdem eine Melde- bzw.
Abmeldebescheinigung. Darüber hinaus muß der deutsche Verlobte folgende
Angaben machen:
Personalien
Paßdaten
Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland
Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zum Unterhalt
verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.
Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache
des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift
erforderlich.
Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des
Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer
der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die
gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung
erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf hin, daß die
nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend
ist. Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen
deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage
weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigter Kopien) verlangt.
Urkunden des/der deutschen Verlobten
Personalausweis oder Reisepaß
Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Scheidungsurteil der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw.
Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten
Reisepaß oder Personalausweis
Geburtsurkunde
Auszug aus dem Hausregister
Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem
der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die
Botschaft ist nicht möglich.
Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache
übersetzt und (üblicherweise) über die Deutsche Botschaft legalisiert*
werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses
beigefügt werden können.
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten
Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für die
thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage bei der
Botschaft erhältlich.
Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem – nicht vereidigten
– Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese
zusätzlich einem vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt
werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist
nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, daß für die Legalisation* der thailändischen
Urkunden mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden
muß, da die thailändischen Behörden zu beteiligen sind. Die Botschaft
hat daher auch keinerlei Einfluß auf die Bearbeitungsdauer. Ob die
Vorlage von legalisierten Unterlagen erforderlich ist, muß beim
Standesamt erfragt werden.
Hinweis
Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung
der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst
der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe
gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches
Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen
bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die
Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem
Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen
sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren*;
Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen. Erst wenn die zuständige
Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche
Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
Heirat in Deutschland
Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls vor dem zuständigen
Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten eine
sog. Anmeldung zur Eheschließung erforderlich (die Regelung über die
Bestellung des Aufgebots ist seit dem 01.07.1998 weggefallen). In diesem
Verfahren sind dem Standesbeamten in Deutschland im Rahmen der Prüfung
in der Regel dieselben wie die unter Punkt I Nr.1 aufgeführten
Unterlagen von beiden Verlobten vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich
eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten betreffend
gegebenenfalls darüber hinaus erforderlichen Urkunden.
Für die Übersetzung der thailändischen Urkunden gilt sinngemäß das oben
Gesagte.
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern noch die
Legalisation* der thailändischen Urkunden (Bearbeitungsdauer: ca. 6-8
Wochen) verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, daß die Einreise eines/einer
thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der
Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht zulässig ist.
Deutsch-Deutsche Eheschließung
Heirat in Thailand
Die Botschaft stellt den deutschen Verlobten bei Vorlage eines
Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus
(Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen sind außerdem die Pässe der
Verlobten, sowie deren Meldebescheinigung. Ferner sind bei Beantragung
der Konsularbescheinigung von den Verlobten jeweils folgende Angaben zu
machen:
Personalien
Paßdaten
Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland
Personalien der Eltern der Verlobten
Angabe, ob der jeweilige deutsche Verlobte dritten Personen zum
Unterhalt verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.
Die persönliche Vorsprache bei Abholung der Bescheinigung in der
Botschaft ist erforderlich.
Anmerkung
Eine „Legalisation“ thailändischer öffentlicher Urkunden ist aufgrund
fehlender Voraussetzungen im thailändischen Verwaltungssystem nicht
möglich. Ersatzweise bescheinigt die Deutsche Botschaft in Bangkok, nach
schriftlicher Bestätigung durch das zuständige thailändische Bezirksamt,
die Echtheit der thailändischen Urkunden. Aus Gründen der Vereinfachung
wurde in diesem Merkblatt jedoch anstelle des Begriffs
„Echtheitsbestätigung“ der Begriff „Legalisation“ gewählt. |